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Informationspflicht

über die Aufsichtsbefreiung nach VAG

Während dem über 100-jährigen Bestand der Bündnerischen Pferdeversicherungs-Genossenschaft sind die rechtlichen Grundlagen mehrmals überarbeitet und konkretisiert worden, was zu einigen formellen Anpassungen führt.

Hiermit informieren wir Sie über die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) per 1.1.2024, nach welchem die Pasura Bündner Pferdeversicherung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nicht der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt ist.

Um die geltenden Anforderungen zu erfüllen und zur Erreichung der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 5 Bst. B VAG i.V.m. Art. 1f AVO, ist die Pasura Bündner Pferdeversicherung zur Einhaltung der folgenden Bestimmungen verpflichtet.

  • Ihr Sitz ist in der Schweiz.

  • Sie haben die Rechtform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft.

  • Sie sind der ordentlichen Revision nach Art. 727 OR unterstellt

  • Ihre Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3-B9 und B14-B18 nach Anhang 1 zuordnen.

  • Ihr Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken.

  • Sie verpflichten sich, die Versicherungsnehmer/-innen darüber zu informieren, dass sie nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt sind.

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